§2 Verhinderung und Erkrankung
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern (…) unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. (…)
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. (…)
Gemeinsame Musterschule
Augustinergasse 10
61169 Friedberg
Tel.: 06031-13642
E-Mail: poststelle@gmfb.friedberg.schulverwaltung.hessen.de